Liebe Eltern,

die Bezirksregierung hat uns heute, zum 01.09.2020, Informationen zum Schulbetrieb in Corona-Zeiten übermittelt, die ich Ihnen auf diesem Weg in gekürzter Fassung zeitnah weiterleiten möchte. Die bisherige Vorgehensweise in der Freiherr-von-Motzfeld-Schule in dieser außerordentlichen Zeit entspricht den Anordnungen der Bezirksregierung und wird daher weiterhin von Bestand sein.

Die Pflicht zum Tragen von Masken im Schulunterricht auch am Sitzplatz endet damit wie angekündigt am 31.08.2020. Weiterhin gilt jedoch eine Maskenpflicht in Schulgebäuden und auf den Schulgeländen außerhalb des Unterrichts.

  1. Eingeschränkte Notwendigkeit zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (MNB)

Die Coronabetreuungsverordnung wird ab dem 01.09.2020 keine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) in den Unterrichtsräumen mehr vorsehen, soweit die Schülerinnen und Schüler hier feste Sitzplätze einnehmen. Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal müssen keine MNB tragen, wenn sie im Unterrichtsgeschehen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten können. Daraus folgt zugleich, dass Schülerinnen und Schüler ihre MNB tragen, sobald sie – vor, während oder nach dem Unterricht – ihre Sitzplätze verlassen.

Schulen können sich im Einvernehmen mit der Schulgemeinde darauf verständigen, freiwillig auch weiterhin im Unterricht eine MNB zu tragen.

In Pausenzeiten darf auf die MNB beim Essen und Trinken verzichtet werden, sofern der Mindestabstand eingehalten werden kann.

Darüber hinausgehende Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer MNB können im Einzelfall aus medizinischen Gründen oder auf Grund einer Beeinträchtigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter genehmigt werden.

Ergänzend wird klargestellt, dass das Tragen eines Visieres (z.B. aus Plexiglas) nicht den gleichen Schutz wie eine eng am Gesicht anliegende textile MNB bietet.  Daher stellen Visiere keinen Ersatz für eine MNB dar.

  1. Klarstellung zur Mitnahme auch von Kindern ohne Mund-Nase-Bedeckung im ÖPNV und im Schülerspezialverkehr       

Für den Infektionsschutz im Schülerverkehr des ÖPNV und auch im Schülerspezialverkehr ist die Coronaschutzverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales in der geltenden Fassung einschlägig. Sie verlangt bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen verpflichtend das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Das Einhalten eines Mindestabstandes ist während der Beförderung nicht verpflichtend.

  1. Musikunterricht unter Coronabedingungen

Da das Singen unter dem Gesichtspunkt des Infektionsgeschehens eine erhöhte Gefahr darstellen kann, weise ich noch einmal darauf hin, dass Singen vorerst bis zu den Herbstferien bevorzugt im Freien stattfindet und in geschlossenen Räumen grundsätzlich unterbleiben muss.

  1. Schulsport unter Coronabedingungen

Der Sportunterricht soll zunächst bis zu den Herbstferien in der Regel im Freien stattfinden. Er kann in der Sporthalle stattfinden, wenn durch den Schulträger eine mit anderen Unterrichtsräumen vergleichbare, gute Be- und Durchlüftung der Sporthalle sichergestellt werden kann.

Das kontinuierliche Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung über die Dauer der gesamten Unterrichtsstunde ist für den Sportunterricht insbesondere in den Phasen physischer Betätigung nicht vorgesehen.

Unterrichtseinheiten in Bewegungsfeldern und Sportbereichen, bei denen sich Körperkontakt nicht vollständig vermeiden lässt, können durchgeführt werden, wenn Unterrichtssituationen hergestellt werden, die das Infektionsgeschehen verringern (z.B. Konzentration auf die Vermittlung technisch-koordinativer Fertigkeiten und situatives Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung beim Helfen und Sichern).

Unterrichtseinheiten im Bewegungsfeld „Ringen und Kämpfen“ sollen zunächst zurückgestellt werden.

Falls die Möglichkeit besteht, sollen Spiel- und Sportgeräte nach der Benutzung gereinigt und desinfiziert werden. Wichtig ist aber in erster Linie, dass sich Schülerinnen und Schüler vor und nach dem Sportunterricht gründlich die Hände waschen oder wirksam desinfizieren.

Der Schwimmunterricht soll auch in Hallenbädern, soweit die Bäder geöffnet sind, stattfinden.

  1. Ganztags- und Betreuungsangebote

Auch für Ganztags- und Betreuungsangebote gilt ab dem 01.09.2020 die allgemeine Regel, dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Schülerinnen und Schüler in festen Betreuungsgruppen innerhalb der genutzten Gruppenräume nicht erforderlich ist. Dies gilt auch für abgegrenzte Außen- bzw. Spielflächen, wenn eine Durchmischung der Betreuungsgruppen ausgeschlossen ist. Ansonsten besteht die Pflicht zum Tragen einer MNB entsprechend den Regelungen im Schulbetrieb.

Für Lehrkräfte und Personal des Trägers gilt gemäß Coronabetreuungsverordnung (§1, Absatz 5), dass vom Tragen der Mund-Nase-Bedeckung nur abgesehen werden kann, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu den anderen Personen im Raum eingehalten werden kann.

Bezüglich der Teilnahmepflicht in Angeboten des offenen Ganztags gilt, dass eine möglichst regelmäßige Teilnahme gemäß Erlass anzustreben ist. Abweichungen von der regulären Teilnahmeverpflichtung können (z.B. aufgrund personeller oder räumlicher Einschränkungen oder individueller Gründe) in Einzelfällen vor Ort geregelt werden.

  1.       Regelungen für Mensen und Bistros

Grundsätzlich gilt, dass schulische Mensen zur Versorgung der Schülerinnen und Schüler wieder betrieben werden dürfen. Dies unter der Voraussetzung, dass geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen – auch in Warteschlangen – eingehalten werden (§ 14 Abs. 2 CoronaSchVO) Da dies in der FvM- Schule gewährleistet werden kann, steht den Kindern des Offenen Ganztags ab dem 01.09.2020 zur Verfügung.

  1. Tage der Offenen Tür

Tage der Offenen Tür, bei denen sich Schulen im Verlauf des ersten Schulhalbjahres interessierten Eltern, Schülerinnen und Schülern vorstellen, werden nach dem Stand von heute möglich sein, sofern sie „keinen überwiegend geselligen Charakter“ haben. Sie sind Schulveranstaltungen unter Beteiligung außerschulischer Personen im Sinne der Coronabetreuungsverordnung (§ 1 Absatz 6).

Dafür gelten, wie schon bei den Einschulungsfeiern nach den Sommerferien, die Regelungen für Veranstaltungen und Versammlungen der Coronaschutzverordnung (§ 11). Hierbei kann es vorkommen, dass sich die Organisation der Tage der Offenen Tür in den Schulen eines Schulträgers unterscheidet, zum Beispiel aufgrund unterschiedlicher baulicher Verhältnisse oder der erwarteten Besucherzahl.

Wenn auch jede Schule grundsätzlich in eigener Zuständigkeit und Verantwortung über Tage der Offenen Tür in der Corona-Pandemie entscheidet, kann eine zu große Verschiedenheit der Bedingungen und Regularien in der Öffentlichkeit für – vermeidbare – Verwirrung und Irritation sorgen. Daher ist ein abgestimmtes Vorgehen aller betroffenen Schulen mit dem jeweiligen Schulträger anzustreben. Auf diese Weise kann ein fairer Wettbewerb zwischen diesen Schulen gewährleistet werden.

  1. Empfehlung für Eltern bei Erkältungssymptomen des Kindes

Vor Betreten der Schule, also bereits im Elternhaus, muss abgeklärt sein, dass die Schülerinnen und Schüler keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen. Sollten entsprechende Symptome vorliegen, ist eine individuelle ärztliche Abklärung vorrangig und die Schule zunächst nicht zu betreten.

Bei Erkältungssymptomen sind viele Eltern unsicher, ob sie ihr Kind in die Schule schicken dürfen. Im Bildungsportal steht ein Schaubild, (https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/elterninfo-wenn-mein-kind-zuhause-erkrankt-handlungsempfehlung) zur Verfügung, das Eltern eine Empfehlung gibt, was bei einer Erkrankung ihres Kindes zu beachten ist. Diese Information entlastet Schulen und betont die gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule, alle Schülerinnen und Schüler sowie alle am Schulleben Beteiligten und deren Familien vor einer Infektion zu schützen.

Mit freundlichen Grüßen

U. Niewerth