6. August 2020
Zusammenfassung für die Eltern der FvM-Schule:
Wiederaufnahme eines angepassten Schulbetriebs in Corona-Zeiten zu Beginn des Schuljahres 2020/2021
- Im Schuljahr 2020/2021 soll der Schul- und Unterrichtsbetrieb in Nordrhein-Westfalen wieder möglichst vollständig im Präsenzunterricht stattfinden.
- Dabei muss der Schutz der Gesundheit der Lehrkräfte, der Schülerinnen und Schüler, sowie aller am Schulleben Beteiligten sichergestellt sein. Zugleich soll durch eine möglichst weitgehende Rückkehr zu einem angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten das Recht der Kinder und jungen Menschen auf Bildung und Erziehung gesichert werden. In der Praxis muss das bedeuten, dass für die Schülerinnen und Schüler aller Jahrgänge an allen Schulformen in ganz Nordrhein-Westfalen Unterricht nach Stundentafel stattfindet. Es gilt wieder der Grundsatz, dass der Unterricht in Präsenzform den Regelfall darstellt.
Mund-Nasen-Schutz
- An den Schulen mit Primarstufe besteht im Schulgebäude und auf dem Schulgelände für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1-4 sowie für alle weiteren Personen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Eine Ausnahme hiervon gilt für die vorgenannten Schülerinnen und Schüler, soweit sie sich an ihren festen Sitzplätzen befinden und Unterricht stattfindet. Solange der feste Sitzplatz noch nicht eingenommen wurde oder sobald er verlassen wird, ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
- Lehrkräfte, die Unterricht in den Jahrgängen der Primarstufe erteilen, können vom Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht absehen, wenn stattdessen der empfohlene Abstand von 1,5 Meter eingehalten wird.
- Sofern jedoch das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung mit den pädagogischen Erfordernissen und Zielsetzungen der Unterrichtserteilung und der sonstigen schulischen Arbeit nicht vereinbar ist, kann die Schule vom Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zumindest zeitweise oder für bestimmte Unterrichtseinheiten absehen.
In diesen Fällen ist jedoch die Einhaltung der Abstandsregel mit 1,5 Meter zubeachten.
- Die Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler sind dafür verantwortlich, Mund-Nase-Bedeckungen zu beschaffen.
Rückverfolgbarkeit
- Um im Bedarfsfall Infektionsketten nachvollziehen und unterbrechen zu können, sind konstante Gruppenzusammensetzungen erforderlich, soweit nicht zwingende schulorganisatorische Gründe entgegenstehen.
- Der Unterricht soll jahrgangsbezogen in Klassen, in Kursen oder festen Lerngruppen stattfinden.
- Eine jahrgangsübergreifende Gruppenbildung ist grundsätzlich nicht möglich.
- In den Räumen für den Unterricht und andere schulische Angebote soll mit Ausnahme von Ganztags- und Betreuungsangeboten für alle Klassen, Kurse und Lerngruppen eine feste Sitzordnung eingehalten und dokumentiert werden. Für jede Unterrichtsstunde und vergleichbare Schulveranstaltung ist darüber hinaus die jeweilige Anwesenheit zu dokumentieren.
Schutz von vorerkrankten Schülerinnen und Schülern
- Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen.
- Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen setzen die Eltern sich unverzüglich mit der Schule in Verbindung.
Schutz vorerkrankter Angehöriger, die mit Schülerinnen und Schülern in häuslicher Gemeinschaft leben
- Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen zu treffen. Setzen Sie sich dann bitte umgehend mit der Schule in Verbindung, weil die Nichtteilnahme am Präsenzunterricht, nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommt.
Zuständigkeiten und Vorgehen in Schule bei auftretenden Corona-Fällen
- Schülerinnen und Schüler, die im Schulalltag COVID-19-Symptome (wie insbesondere Fieber, trockener Husten, Verlust des Geschmacks-/Geruchssinn) aufweisen, sind ansteckungsverdächtig und unverzüglich von der Schulleitung nach Hause zu schicken oder von den Eltern abzuholen.
Die Schulleitung nimmt mit dem Gesundheitsamt Kontakt auf. Dieses entscheidet über das weitere Vorgehen. Auch Schnupfen kann nach Aussage des Robert-Koch-Instituts zu den Symptomen einer COVID-19-Infektion gehören. Bei diesen Symptomen, ohne weitere Krankheitsanzeichen,sollten Sie Ihr Kind zunächst für 24 Stunden zu Hause beobachten. Kommen jedoch weitere Symptome wie Husten, Fieber etc. hinzu, ist eine diagnostische Abklärung zu veranlassen.
Distanzunterricht bei Quarantänemaßnahmen
- Die Anwesenheit in der Schule, also die Teilnahme am Präsenzunterricht und sonstigen Schulveranstaltungen, ist für die Dauer einer Quarantäne ausgeschlossen; dabei ist von 14 Tagen auszugehen. Die zu einer Quarantäne verpflichteten Schülerinnen und Schüler erhalten Distanzunterricht.
Sportunterricht/Musikunterricht
- Der Sportunterricht und gemeinsames Singen im Musikunterricht soll bis zu den Herbstferien im Freien stattfinden.
Gremien der schulischen Mitwirkung
- Für die Gestaltung des Schullebens ist es unabdingbar, dass die Gremien der schulischen Mitwirkung (Klassenpflegschaftssitzung, Schulpflegschaftssitzung, sowie Schulkonferenz) tätig werden können; dies selbstverständlich unter Wahrung der weiter geltenden Vorgaben an den Hygiene- und Infektionsschutz.
Zur Teilnahme an o.g. Gremien, haben die entsprechendenElternvertreter das Recht, die Schule zu betreten.
Der Elternbrief als Dokument: Zusammenfassung für die Eltern unserer Schule (Corona)